
Fachanwalt für Strafrecht
Allgemeines Strafrecht
Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht
Strafverteidiger in München und bundesweit
Das Steuerstrafrecht ist ein Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts. Zudem gehört es zum sog. Nebenstrafrecht, weil die relevanten Normen nicht im Strafgesetzbuch stehen, sondern überwiegend in der Abgabenordnung (vgl. §§ 369 ff. AO). Diese Normen enthalten nicht nur Steuerstraftaten, sondern auch Steuerordnungswidrigkeiten. Steuerordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße geahndet und nicht mit einer Strafe wie der Geld- oder Freiheitsstrafe.
Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die für die jeweilige Steuer zuständige Finanzbehörde. Dazu gehören das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse. Die Finanzbehörden werden auch als Bußgeld- und Strafsachenstelle (kurz: BuStra) oder Steuerfahndung bezeichnet. Aber auch die Staatsanwaltschaft kann natürlich ein Ermittlungsverfahren einleiten. Die Finanzbehörden ermitteln dann im Auftrag der Staatsanwaltschaft.
Die wohl bekannteste Steuerstraftat ist die Steuerhinterziehung. Unter die Steuerhinterziehung fällt allgemein die Verletzung steuerrechtlicher Erklärungspflichten zur Erlangung von Vermögensvorteilen oder zur Vermeidung von Vermögensnachteilen. Zu den regelmäßig verkürzten Steuerarten zählen beispielsweise die Kapitalertragsteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Lohnsteuer, die Umsatzsteuer oder die Erbschaft- und Schenkungssteuer.
Eine Straffreiheit wegen einer Selbstanzeige kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Ermittlungsbehörden weder bereits Kenntnis von der Steuerstraftat haben noch bereits zu ermitteln begonnen haben. Zudem müssen die verkürzten Steuern nachgezahlt werden. Problematisch ist, dass die Finanz- und Strafverfolgungsbehörden von der Belehrung und der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens zunächst absehen können. Unter Umständen kann daher eine Selbstanzeige zu spät erfolgen, auch wenn die Betroffenen noch gar keine Erkenntnis von dem Ermittlungsverfahren haben.
Auch im Fall einer Selbstanzeige wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Sodann wird die Wirksamkeit der Selbstanzeige geprüft, um dann ggfs. das Verfahren wieder einzustellen.
Weitere bekannte Steuerstraftaten sind der Bannbruch, der Schmuggel oder die Steuerhehlerei. Auch die Schwarzarbeit kann einen Steuerstraftatbestand erfüllen.
Häufig werden Steuerstrafverfahren während einer Betriebsprüfung eingeleitet. Im Zuge dessen muss das Finanzamt jedoch die Betriebsprüfung aussetzen. Erst, wenn eine Belehrung als Beschuldigter stattgefunden hat, kann die Betriebsprüfung fortgeführt werden. Die tatsächliche Nicht-Weiterführung einer Betriebsprüfung kann also ein Indiz dafür sein, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist.
Im Rahmen von Steuerstrafverfahren kann die gerichtliche Vertretung nicht nur von Rechtsanwälten, sondern auch von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern vorgenommen werden. Es ist daher nicht unüblich, sich im Steuerstrafverfahren der Expertise weiterer Personen zu bedienen bzw. eng zusammen zu arbeiten.
Sie haben die Benachrichtigung erhalten, dass gegen Sie wegen Steuerstraftaten- oder Steuerordnungswidrigkeiten ermittelt wird? Machen Sie zunächst keine eigenen Angaben. Gerne übernehme ich Ihre Verteidigung und erarbeite mit Ihnen ein Vorgehen in Ihrem Interesse.