RechtsanwaltMartin Scharr

Fachanwalt für Strafrecht
Allgemeines Strafrecht
Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht
Strafverteidiger in München und bundesweit

Das Jugendstrafrecht kommt zur Anwendung, wenn Jugendlichen oder Heranwachsenden die Begehung einer Straftat vorgeworfen wird. Im Alter von 14-17 Jahren zählt eine Person zu der Gruppe der Jugendlichen. Von 18-21 Jahren ist eine Person den Heranwachsenden zuzuordnen. Es kommt immer darauf an, welches Alter zur Tatzeit vorgelegen hat. Das derzeitige Alter ist irrelevant.

Das Erwachsenenstrafrecht ist ein sog. Tatstrafrecht. Das deutet, dass sich die Strafe nach der jeweils begangenen Tat richten wird. Im Gegensatz dazu ist der Hintergrund des Jugendstrafrechts der Erziehungsgedanke. Das macht das Jugendstrafrecht zum sog. Täterstrafrecht. Die Reaktion auf die begangene Straftat richtet sich dabei nicht so sehr nach der begangenen Tat, sondern vielmehr nach der Person, die die Tat begangen hat. Daraus resultiert sowohl für das Strafverfahren als auch für die Bestrafung eine besondere Behandlung.

Jugendliche werden immer nach dem Jugendstrafrecht behandelt. Es bestehen vereinfachte Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens. Eine Einstellung kann beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn schon Bemühungen hinsichtlich der Erreichung eines Ausgleichs mit dem Verletzen stattgefunden haben oder sowohl ein Geständnis vorliegt als auch die Erteilung von Weisungen, wie Arbeitsleistungen erbringen zu müssen, ausreichend erscheint.

Zudem erhalten Jugendliche keine Strafe im engeren Sinne wie beispielsweise eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe. Aufgrund des Erziehungsgedankens des Jugendstrafrechts kommen nur die Rechtsfolgen der Erziehungsmaßregeln, der Zuchtmittel oder der Jugendstrafe in Betracht. Erziehungsmaßregeln sind bei der erstmaligen Begehung einer Straftat die Regel. Dabei kommen meistens Weisungen zur Anwendung. Beispielsweise kann dem Jugendlichen auferlegt werden, Arbeitsleistungen zu erbringen, einen sozialen Trainingskurs zu absolvieren oder einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. Im Rahmen der Zuchtmittel sind vor allem Verwarnungen und Auflagen relevant. Eine Auflage könnte beispielsweise darin liegen, einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen oder sich bei dem Verletzten zu entschuldigen. Lediglich in schwerwiegenden Fällen kann ein Jugendarrest oder eine Jugendstrafe angeordnet werden. Diese Arten der Freiheitsentziehung richten sich hinsichtlich ihrer Dauer jedoch nicht nach dem Erwachsenenstrafrecht, sondern fallen in der Regel wesentlich kürzer aus.

Heranwachsende werden nicht zwangsläufig nach dem Jugendstrafrecht behandelt. Das Jugendstrafrecht kommt dann zur Anwendung, soweit die Persönlichkeit des Heranwachsenden noch einem Jugendlichen gleichsteht oder es sich bei der Tat um eine sogenannte typische Jugendverfehlung handelt. Um dies beurteilen zu können, wird eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit vorgenommen. Es wird untersucht, ob gemäß der geistlichen und sittlichen Entwicklung schon von einem Erwachsenen oder noch von einem Jugendlichen ausgegangen werden kann. Der Richter bedient sich für dafür meistens entweder der Jugendgerichtshilfe oder in seltenen Fällen eines Sachverständigen.

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