
Fachanwalt für Strafrecht
Allgemeines Strafrecht
Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht
Strafverteidiger in München und bundesweit
Die Pflichtverteidigung wird von der Strafprozessordnung als notwendige Verteidigung bezeichnet. Im Rahmen der notwendigen Verteidigung wird ein Strafverteidiger, der sog. Pflichtverteidiger, zugeteilt, sofern sich noch kein anderer Verteidiger mit der Sache befasst hat.
Die Zuordnung eines Pflichtverteidigers geschieht jedoch nur in Ausnahmefällen. In § 140 StPO werden diese Fälle aufgelistet. Besonders relevant sind dabei die Fälle, in denen der Vorwurf eines Verbrechens im Raum steht. Ein Verbrechen liegt vor, wenn die verletzte Strafnorm eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsieht. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers steht daher in keinem Zusammenhang zu der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten.
Zunächst muss über die Möglichkeit der Pflichtverteidigung belehrt werden. Danach muss die Pflichtverteidigung ausdrücklich beantragt werden. Sofern das zuständige Gericht dann noch nicht über den Antrag entschieden hat, darf keine Vernehmung oder Gegenüberstellung stattfinden. Davon ist eine Ausnahme zu machen, wenn das Leben oder die Freiheit einer anderen Person in Gefahr ist oder wenn die Durchführung des Strafverfahrens gefährdet wäre.
Auch unabhängig von einem entsprechenden Antrag kann eine Pflichtverteidigung angeordnet werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn über die Frage einer möglichen Untersuchungshaft entschieden werden soll.
Dem Beschuldigten muss die Möglichkeit gewährt werden, sich selbst einen Pflichtverteidiger auszusuchen. Kommt der Beschuldigte dieser Möglichkeit nicht nach, wählt das Gericht einen Rechtsanwalt aus.
Die Pflichtverteidigung endet normalerweise erst, sobald das Verfahren entweder eingestellt oder durch ein rechtskräftiges Urteil beendet worden ist. Es kann jedoch auch ein Verteidigerwechsel stattfinden. Wird ein Wahlverteidiger beauftragt und willigt dieser in die Übernahme des Mandats ein, so wird die Pflichtverteidigung grundsätzlich aufgehoben.
Sollte der Beschuldigte lediglich einen Wahlverteidiger bzw. einen Pflichtverteidiger haben, besteht in den Fällen der notwendigen Verteidigung die Möglichkeit des Gerichts, bis zu zwei sog. Sicherungsverteidiger beizuordnen. Dies ist der Fall, wenn das Strafverfahren besonders umfangreich oder schwierig ist. Auch ein Sicherungsverteidiger ist ein Pflichtverteidiger. Der Nachteil ist, dass ein Sicherungsverteidiger auch gegen den Willen des Beschuldigten bestellt werden kann. Es kann sich daher unter Umständen ein Konflikt mit der Autonomie des Beschuldigten ergeben.
Die Beauftragung eines Verteidigers bringt einige Vorteile mit sich. Dazu zählen das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in die Ermittlungsakte und die Möglichkeit der mündlichen und schriftlichen Kommunikation mit dem Verteidiger, auch wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet.
Die Kosten für einen Pflichtverteidiger übernimmt zunächst die Staatskasse. Im Fall einer Verurteilung muss der Beschuldigte die Kosten jedoch meist nachträglich übernehmen, bei einem Freispruch nicht.
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