
Fachanwalt für Strafrecht
Allgemeines Strafrecht
Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht
Strafverteidiger in München und bundesweit
Das Betäubungsmittelgesetz beinhaltet sowohl Straftaten als auch Ordnungswidrigkeiten.
Straftaten liegen vor allem im Zusammenhang mit dem unerlaubten Besitz, dem Anbau, der Herstellung oder dem Handel mit Betäubungsmitteln vor. Der eigentliche Konsum der Betäubungsmittel ist demgegenüber straffrei.
Welche Betäubungsmittel konkret vom Betäubungsmittelgesetz umfasst werden, ist in seinen Anlagen dargestellt. Besonders bekannte Betäubungsmittel sind Heroin, Cannabis bzw. Marihuana, Kokain, Morphin oder Opium.
Trotz der Verwirklichung eines Straftatbestands kann das Gericht in einzelnen Fällen von einer Bestrafung absehen, wenn die Betäubungsmittel lediglich dem Eigenverbrauch dienen und in nur geringer Menge vorliegen. Eine geringe Menge liegt in der Regel vor, wenn sie sich zum einmaligen oder höchstens dreimaligen Gebrauch eignet. Bei der Bestimmung der geringen Menge spielt auch der sogenannte Wirkstoffgehalt der jeweiligen Droge eine Rolle.
Die Strafzumessung hängt dann sowohl von der Art der Droge als auch von ihrem Wirkstoffgehalt ab. Beispielsweise werden Heroin und Kokain als besonders gefährlich eingestuft und ziehen daher eine härtere Strafe nach sich. Andererseits gibt es die sog. „weichen Drogen“. Diese werden eher strafmildernd berücksichtigt. Dazu zählen beispielsweise Cannabis oder Marihuana.
Das Betäubungsmittelgesetz enthält einen besonderen Strafmilderungsgrund, eine sog. Kronzeugenregel. Dieser greift, sofern der Täter freiwillig zur weiteren Aufdeckung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die mit seiner eigenen Tat in Verbindung stehen, beiträgt oder eine solche Tat hilft, zu verhindern. Sollte der Täter eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Jahren erhalten, kann dann sogar von der Strafe abgesehen werden.
Auf das Betäubungsmittelgesetz ist das allgemeine Strafrecht anwendbar. Daher sind auch dessen Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen. Strafmildernd kann daher beispielsweise eine Betäubungsmittelabhängigkeit wirken.
Als besondere Reaktion auf die Verwirklichung einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz besteht die Möglichkeit einer Therapie anstelle einer Strafe. Ist eine Person mit nicht mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft worden, kann deren Vollstreckung zurückgestellt werden. Sodann kann eine therapeutische Behandlung durchgeführt werden. Die Dauer der Therapie kann auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden. Sobald sie zwei Drittel der Dauer der Freiheitsstrafe erreicht hat, kann die restliche Freiheitsstrafe in der Regel zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Betäubungsmitteldelikte werden nicht selten von Jugendlichen verwirklicht. Gegebenenfalls kommt dann das Jugendstrafrecht zur Anwendung und nicht die vergleichsweise harten Strafen des Betäubungsmittelgesetzes.
Zu den Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes zählen vor allem die fehlende Anzeige der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr, die ungenehmigte Ein- oder Ausfuhr oder die nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung. In Betracht kommt die Verhängung einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR.
Bereits bei der Überschreitung der sogenannten nicht geringen Menge drohen beispielsweise bei dem Vorwurf des Besitzes, der Abgabe oder des Handeltreibens bereits eine Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnisstrafe.
Daher ist es ratsam, bereits früh gewisse Weichen während des Verfahrens zu stellen, ich berate Sie hierzu gerne.