
Fachanwalt für Strafrecht
Allgemeines Strafrecht
Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht
Strafverteidiger in München und bundesweit
Das deutsche Strafverfahren legt den Fokus auf den Angeklagten. In der Regel treten vor dem Strafgericht lediglich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft als Verfahrensbeteiligte auf. Die geschädigte Person ist grundsätzlich nicht als Partei vorgesehen.
Im Rahmen der Möglichkeit einer Nebenklage (auch „Opfervertretung“ genannt) kann sich jedoch in bestimmten Fällen auch eine geschädigte Person mittels einer Anschlusserklärung dem Verfahren anschließen und als Partei auftreten und agieren.
Die Nebenklage spielt vor allem im Bereich der Sexualstraftaten und der Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und das Leben eine Rolle. Sie ist auch für Familienmitglieder einer getöteten Person möglich.
Die Nebenklage ermöglicht ein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung. Zudem können unter anderem Beweisanträge und Fragen gestellt und ein Richter oder Sachverständiger abgelehnt werden. Der Nebenkläger soll grundsätzlich im selben Umfang zugezogen und gehört werden wie die Staatsanwaltschaft. Auch kann er in gewissem Umfang Rechtsmittel einlegen. Außerdem kann sich der Nebenkläger des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen und sich durch ihn vertreten lassen.
Die Vertretung einer geschädigten Person dient jedoch nicht nur dazu, durch die Nebenklage den Prozess ein Stück weit mitzugestalten. Die Geschädigten sollten auch durch die Verfahren begleitet werden, um einerseits eine Re-Traumatisierung zu vermeiden und andererseits um nicht als bloße Zeugen abgestempelt zu werden.
Der Rechtsanwalt muss jedoch nicht zwangsläufig im Rahmen der Nebenklage für eine geschädigte Person tätig werden. Es gibt einige Straftaten, die nur verfolgt werden, wenn die geschädigte Person sie bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft anzeigt. Dann ist die Fertigung einer Strafanzeige bzw. ein Strafantrag erforderlich, damit überhaupt ein Ermittlungsverfahren beginnen kann. Diese Straftaten berechtigen dann meist wegen ihres geringen Strafrahmens nicht zu einer Nebenklage. Jedoch kann es für die geschädigte Person beruhigend sein, zu wissen, dass strafrechtlich relevantes Verhalten Folgen hat.
Des Weiteren kann ein Rechtsanwalt für eine geschädigte Person Akteneinsicht beantragen. Zudem kann der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand fungieren und bei Vernehmungen anwesend sein.
Außerdem kann ein sog. Adhäsionsverfahren eingeleitet werden. Dieses bietet die Möglichkeit, bereits im Strafprozess als geschädigte Person zivilrechtliche Forderungen wie beispielsweise nach Schmerzensgeld geltend zu machen. Damit kann ein zweiter, unter Umständen langwieriger und aufwändiger Prozess vor einem Zivilgericht vermieden werden. Das Gericht entscheidet sodann im Strafurteil über den Antrag aus dem Adhäsionsverfahren.
Sie sind im Rahmen einer Straftat geschädigt worden und wollen eine Strafanzeige oder einen Adhäsionsantrag stellen? Sie möchten (als Angehörige) eine Nebenklage führen? Oder Sie brauchen einen Zeugenbeistand? Gerne bespreche ich mit Ihnen Ihre Möglichkeiten und vertrete Ihre Interessen.